Autofahren, Arbeiten, Lebensmittel: Was ändert sich im April? - WELT

April, April kann machen, was er will. Diese alte Wetterbinse gilt aber nicht für neue Gesetze und Regelungen. Und weil der Lockdown bis weit in den April verlängert wurde, kann – bei aller Einsicht – von freiem Willen sowieso nicht die Rede sein. Also Zeit genug, sich mit dem zu beschäftigen, was der launische Monat an neuen Gesetzen und Vorschriften mit sich bringt.

Führerschein ohne Automatikbeschränkung

Am ersten April endet eine nervige Einschränkung für Führerscheinneulinge, die seit 1986 galt: Die sogenannte Automatikbeschränkung entfällt. Künftig darf, wer seine praktische Prüfung mit einem Automatikfahrzeug absolviert, dann auch mit Schaltgetriebe fahren.

Bedingung: Der Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule zusätzlich zehn Fahrstunden à 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug. Die Schulung schließt mit einem 15-minütigen Test in der Fahrschule ab, in dem die Beherrschung eines Schaltfahrzeugs nachgewiesen wird.

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Geprüft werden unter anderem das Anfahren am Berg, Abbiegen, Vorfahrtsituationen oder eine umweltschonende Fahrweise. Die erfolgreiche Prüfung muss nur vom Fahrlehrer bestätigt werden, ist also nicht Bestandteil der Führerscheinprüfung.

Bis 1986 galt eine ähnliche Regelung, doch mussten nur sechs Stunden auf einem Schaltfahrzeug nachgewiesen werden. Und wenn man das Licht anmachte und über die Dörfer zur Autobahn fuhr, hatte man die Auflage „Schaltstunde“, „Nachtfahrt“, „Fahrt über Land“ sowie „Autobahnfahrt“ in einer Fahrstunde erledigt. Eine gesonderte Prüfung gab es auch nicht.

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Seit 1986 ist eine weitere Prüfung beim TÜV erforderlich, wenn die Automatikbeschränkung im Führerschein aufgehoben werden soll. Laut dem Fahrlehrerverband Niedersachsen gelten ab April zwei Regeln für Inhaber älterer Führerscheine mit Automatikbeschränkung und dem Wunsch, diese aufzuheben: Sie machen die Prüfung ohne besondere Schulung beim TÜV, oder sie lassen sich nach zehn Fahrstunden bei der Fahrschule prüfen.

Das Bundesverkehrsministerium freut sich, dass die neue Regelung den Verkehr sicherer und nachhaltiger macht. Im Endeffekt wird aber nur eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Tatsache ist allerdings, dass Fahrschüler auch schon bei der Wahl des Schulfahrzeugs flexibler sein können. Künftig kann man „umweltbewusst“ auf einem E-Fahrzeug lernen, das ja meistens keine Schaltung oder Automatik hat, darf aber hinterher auch einen zwölfzylindrigen, geschalteten Verbrenner bewegen, wenn einem der Sinn danach steht.

Impfungen bei Hausärzten

Die Arztpraxen sollen ab dem 5. April ebenfalls Corona-Impfungen verabreichen dürfen. Allerdings bekommen die rund 50.000 Hausarztpraxen anfangs jeweils nur etwa 20 Dosen pro Woche, weil laut Bundesregierung noch nicht genug Impfstoff zur Verfügung steht.

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Für die Ärzte würde auch die Priorisierung der Impfverordnung gelten, die sie aber flexibel anwenden können. Zunächst sollen die Mediziner ihre besonders gefährdeten Patienten einladen und immobile Menschen bei Hausbesuchen impfen.

Später sollen auch Fach- und Betriebsärzte einbezogen werden. Ende April soll dreimal so viel Impfstoff an die Praxen ausgeteilt werden.

Geldwäscheregeln verschärfen sich

Schon im vergangenen Jahr wurden deutsche Gesetze zur Geldwäsche geändert, weil eine EU-Richtlinie das vorschrieb. Aber nun legt die Bundesregierung noch einmal nach und verschärft die Vorschriften.

Der Straftatbestand der Geldwäsche soll künftig alle Straftaten als sogenannte Geldwäschevortaten einbeziehen. „Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen“, so das Bundesjustizministerium.

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War es zuvor so, dass der Nachweis einer schweren Vortat – etwas aus Drogengeschäften, Verbrechen oder organisierter Kriminalität – erbracht werden musste, um eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erreichen, soll künftig schon die Geldwäsche an sich strafbar sein. Das Verschleiern der Geldherkunft kann also schon Geldwäsche sein. Der Paragraf 261 des Strafgesetzbuchs wurde dementsprechend angepasst und wurde bereits Mitte März wirksam.

Leiharbeit in der Fleischwirtschaft verboten

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz verbietet ab 1. April die Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft. Allerdings können Leiharbeiter in den kommenden drei Jahren – laut Bundesfinanzministerium „in begrenztem Rahmen“ – noch eingesetzt werden, wenn die Arbeitskräfteverleiher Tarifverträge unterschrieben haben.

Dabei sei der Entleiher verpflichtet, die Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Hauptzollämtern, in deren Bezirk der Einsatz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erfolgen soll, anzuzeigen. Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten soll es ebenfalls Ausnahmen geben.

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Bereits seit Anfang des Jahres verbietet das Arbeitsschutzkontrollgesetz Werkverträge in der Fleischindustrie. Auslöser für die relativ schnelle Gesetzesänderung unter Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) waren die Zustände mit vielen Corona-Infektionen in Betrieben am Hauptstandort der Tönnies-Gruppe in Rheda-Wiedenbrück.

Obergrenzen für Transfettsäuren

Ab dem 1. April gilt EU-weit eine Obergrenze für industriell hergestellte Transfettsäuren. Sie entstehen bei der nicht vollständigen Härtung von Ölen zur Herstellung von Streichfetten.

Transfette kommen auch in Frittierfett vor – umso mehr, je häufiger das Fett wiederverwendet wird. Es gibt auch natürlich vorkommende Transfette in Milchprodukten und dem Fleisch von Wiederkäuern.

Laut Bundesinstitut für Risikobewertung sind Transfettsäuren auch für Herz-Kreislauf-Erkrankungen verantwortlich. Mit der neuen Regelung dürfen nur noch Produkte verkauft werden, die weniger als zwei Prozent Transfette im Fettanteil enthalten.

Allerdings ist der Transfettanteil in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen, weil die Produktionsprozesse verbessert wurden. In den USA sind industrielle Transfette in Lebensmitteln seit 2018 verboten. In Dänemark gab es schon vor 18 Jahren strenge Obergrenzen. Der größere Teil der EU muss nun nachziehen.

Homeofficeregelung wurde verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Bis zu diesem Datum sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, wann immer das möglich ist, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Diese Regelung galt ursprünglich bis zum 15. März.

Ergänzt wird sie um eine Verpflichtung der Arbeitgeber, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen. Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

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